LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2012
L 20 R 160/10
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 129/08

LSG Bayern - Urteil vom 05.06.2012 (L 20 R 160/10) - DRsp Nr. 2012/15359

LSG Bayern, Urteil vom 05.06.2012 - Aktenzeichen L 20 R 160/10

DRsp Nr. 2012/15359

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2010 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 09.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war als Hilfsarbeiter tätig und zuletzt als Küchenhilfe bis Juli 2007 geringfügig beschäftigt.

Der Kläger beantragte am 06.11.2007 die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies lehnte die Beklagte mangels Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen ab (Bescheid vom 09.11.2007 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.2008). Sie verwies auf das Ergebnis einer zuvor vom 05.09.2007 bis 03.10.2007 durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Im Entlassungsbericht der Klinik B. vom 02.11.2007 war festgehalten, dass der Kläger unter folgenden Gesundheitsstörungen leidet:

1. Koronare Dreigefäßerkrankung, Zustand nach Rekanalisation und Taxus-Stent-lmplantation RIVA 2/2007.

2. Zustand nach ausgedehntem Vorderwandinfarkt 2/2007.

3. Arterielle Hypertonie.

4. Fettstoffwechselstörung.

5. Sekundär insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ 2 b.