Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juni 2006 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit August 2005 nicht mehr in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Klägerin seit 15.10.1981 in der Firma ihres Mannes J. A. versicherungspflichtig beschäftigt ist.
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