Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 28. September 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger Schädigungsfolgen nach dem
Der im Jahr 1925 geborene Kläger war im Zweiten Weltkrieg Soldat der deutschen Wehrmacht.
Am 04.01.2011 beantragte er Beschädigtenversorgung nach dem
Auf Nachfrage des Beklagten schilderte der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2011 die Geschehnisse im Winter 1944 wie folgt: Die Erfrierung der Wirbelsäule sei im Laufe eines vorgeschobenen Beobachtereinsatzes erfolgt. Er sei von Scharfschützen beschossen worden, so dass er die Deckung nicht habe verlassen können und bis zur Dunkelheit bei circa minus 10 Grad stundenlang im Schnee gelegen sei. Die Behandlung der Erfrierung sei vor Ort durch den Abteilungsarzt Dr. K. mit - so die ergänzenden Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren - Antischmerzmedikamenten und Wärmepackungen vorgenommen worden, da er in seiner Abteilung unabkömmlich gewesen sei.
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