LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2008
L 4 KR 387/07
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 186/06

LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2008 (L 4 KR 387/07) - DRsp Nr. 2009/14164

LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 387/07

DRsp Nr. 2009/14164

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Juli 2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Mitgliedschaft der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner streitig.

Die 1939 geborene Klägerin bezog bis 28.09.1998 Arbeitslosengeld und war nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten. Wegen vorhandenen Vermögens erhielt sie keine Arbeitslosenhilfe. Die Klägerin versicherte sich auch nicht freiwillig bei der Beklagten weiter. Ärztliche Behandlungen im Zeitraum ab Ende 1998 sind nicht aktenkundig.

Am 03.12.2005 erlitt die Klägerin eine Oberschenkelhalsfraktur und wurde in die Kreisklinik G-Stadt eingeliefert, wo sie sich bis 23.12.2005 befand. Im nervenärztlichen Gutachten vom 12.12.2005 wurde unter anderem der Verdacht auf eine schizoide Persönlichkeitsstörung geäußert.

Im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt wurde die Klägerin zur Kurzzeitpflege in das Heim P. verlegt, wo sie später in die reguläre Pflegestation übernommen wurde.