LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2008
L 4 KR 158/07
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 648/04

LSG Bayern - Urteil vom 04.09.2008 (L 4 KR 158/07) - DRsp Nr. 2009/1210

LSG Bayern, Urteil vom 04.09.2008 - Aktenzeichen L 4 KR 158/07

DRsp Nr. 2009/1210

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist nach Auffassung der Klägerin, ob die Beklagte verpflichtet ist, sie nach dem 31.03.2004 als Mitglied zu versorgen.

Die 1962 geborene Klägerin erhielt bis 31.03.2004 Leistungen der Agentur für Arbeit. Am 30.04.2004 hat laut Telefonnotiz eine Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin darüber informiert, dass sie die Möglichkeit habe, sich freiwillig zu versichern. Mit Schreiben vom 17.05.2004 wurde die Klägerin um Rückgabe der Versichertenkarten gebeten, da ihre Mitgliedschaft endete. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 24.05.2004 Widerspruch hiergegen ein und gegen "den Rauswurf aus der gesetzlichen Krankenversicherung". Sie habe beim Versorgungsamt A-Stadt einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz - OEG - gestellt und sei deshalb versichert. Die Krankenkasse sei Mittäter ihrer seelischen Folter.