Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die 1930 geborene Klägerin ist Witwe von Herrn A. A., geboren 1924, verstorben am 07.05.1995. Streitig ist zwischen den Parteien die Bewilligung einer Witwenrente im Sinne von §
Der verstorbene Ehegatte der Klägerin war Schwerkriegsbeschädigter im Sinne von §
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