LSG Bayern - Urteil vom 02.04.2014
L 12 KA 115/12
Vorinstanzen:
SG München, vom 13.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1021/11

LSG Bayern - Urteil vom 02.04.2014 (L 12 KA 115/12) - DRsp Nr. 2014/8796

LSG Bayern, Urteil vom 02.04.2014 - Aktenzeichen L 12 KA 115/12

DRsp Nr. 2014/8796

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Juni 2012, S 38 KA 1021/11, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über einen Arzneimittelregress im Quartal 3/09 betreffend Tetra Gelomyrtol. Das verschreibungspflichtige Arzneimittel enthält die Wirkstoffkombination des Antibiotikums Oxytetracyclin und des Schleimlösers Myrtol.

Die Klägerin ist eine aus zwei Allgemeinärzten bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) in A-Stadt. Mit Bescheid vom 26.09.2011 sprach die Beklagte einen Regress in Höhe von 50,50 EUR nach § 18 der Prüfvereinbarung wegen der Verordnung von Tetra Gelomyrtol in 5 Fällen aus, weil das Arzneimittel nach den Arzneimittelrichtlinien (AM-RL) Anlage III Nr. 31 (Stand 01.04.2009) von der Verordnung ausgeschlossen sei. Dieser Ausschluss betreffe Hustenmittel, die fixe Kombinationen von Antitussiva oder Expektorantien oder Mukolytika untereinander oder mit anderen Wirkstoffen enthalten. Dazu gehöre auch Tetra Gelomyrtol.