LSG Bayern - Urteil vom 01.02.2012
L 12 KA 48/11
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KA 3/11

LSG Bayern - Urteil vom 01.02.2012 (L 12 KA 48/11) - DRsp Nr. 2013/1407

LSG Bayern, Urteil vom 01.02.2012 - Aktenzeichen L 12 KA 48/11

DRsp Nr. 2013/1407

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens,

einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1), 2), 4), 5) und 6).

Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin.

Sie ist seit 1992 zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt zugelassen, seit 1996 als Allgemeinärztin.

Bezüglich der Quartale 2/2003 bis 2/2004 führte die Beigeladene zu 1) eine Plausibilitätskontrolle durch, da die Klägerin die Quartalsarbeitszeit überschritt. Am 17.3.2005 fand ein Plausibilitätsgespräch mit der Klägerin statt. Zur Verfahrensbeendigung schloss sie eine Rückzahlungsvereinbarung über 74.571,73 EUR ab.

Im anschließenden Disziplinarverfahren wurde gegen die Klägerin wegen Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten eine Geldbuße von 5000 EUR ausgesprochen.

Aufgrund einer Meldung der Beigeladenen zu 2) wurde am 7.11.2005 ein weiteres Prüfverfahren eingeleitet. Die Ermittlungen ergaben, dass die Klägerin in den Quartalen 3/2002 bis 4/2003 Leistungen für 19 bereits verstorbene Patienten abgerechnet ha tte. Die Klägerin verpflichtete sich vergleichsweise zur Rückzahlung eines Betrages von 1047,02 EUR.