Die Entschädigung des Antragstellers für sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 in dem Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.587,95 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.
I. In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund mit Az.: L 18 R 175/06 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 25.02.2008 auf Antrag des Klägers vom 20.03.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 ist am 10.02.2009 beim BayLSG eingegangen.
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