LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 22.08.2008
L 15 SF 139/08
Vorinstanzen:
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 412/05

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 22.08.2008 (L 15 SF 139/08) - DRsp Nr. 2009/4686

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 22.08.2008 - Aktenzeichen L 15 SF 139/08

DRsp Nr. 2009/4686

Die Vergütung des Antragstellers für das von ihm gefertigte Gutachten vom 16.05.2008 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 2.337,26 EUR festgesetzt.

Gründe:

I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) angängig gewesenen Streitverfahren L 3 U 382/07 von Frau H. D. gegen die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 03.01.2008 gemäß § 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden.

Für sein Gutachten vom 16.05.2008 hat der Antragsteller mit Liquidation vom 17.05.2008 insgesamt 2.637,65 EUR geltend gemacht. Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Nachricht vom 22.07.2008 lediglich 2.337,26 EUR bewilligt. An Zeitaufwand seien insgesamt nur 21 Stunden à 85,00 EUR = 1.785,00 EUR anzusetzen, nicht jedoch 23 Stunden. Die zusätzlichen Leistungen nach der GOÄ könnten nur mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt werden; die zweimalige Durchführung der Ziffer 4815 gehe aus dem Gutachten nicht hervor.