Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 14.02.2011 wird auf 21,90 EUR festgesetzt.
I. Der Antragsteller begehrt die Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem
In einem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit in einer krankenversicherungsrechtlichen Streitigkeit erstellte der Antragsteller, der ärztlicher Direktor einer Klinik für Tumorbiologie ist, am 14.02.2011 auf Anfrage des Gerichts einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst etwas mehr als zwei Seiten, das Schriftbild ist eher klein.
Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 24.03.2012 einen Betrag in Höhe von 77,40 EUR (Sachverständigen-Zeugenaussage mit gutachterlicher Äußerung: 75,- EUR; 3 Seiten Schreibgebühr: 1,50 EUR; Porto: 0,90 EUR) in Rechnung.
Mit Schreiben vom 06.04.2011 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG 26,05 EUR, die sich wie folgt aufschlüsseln:
Entschädigung für Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § | 21,00 EUR |
Schreibgebühren für Original für angefangene 1.000 Anschläge 0,75 EUR = 5.238 Anschläge | 4,50 EUR |
Porto | 0,55 EUR |
Insgesamt | 26,05 EUR |
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