LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 18.07.2008
L 17 U 205/08
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 5011/05

LSG Bayern - Kostenbeschluss vom 18.07.2008 (L 17 U 205/08) - DRsp Nr. 2009/4511

LSG Bayern, Kostenbeschluss vom 18.07.2008 - Aktenzeichen L 17 U 205/08

DRsp Nr. 2009/4511

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung ist vom Senat eine Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.

I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Unternehmer Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.

Das Sozialgericht (SG) A-Stadt hat mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2008 eine Versicherungspflicht des Klägers bejaht und erkannt, dass außergerichtliche Kosten gemäß § 193 SGG nicht zu erstatten sind.

Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 15.07.2008 zurückgenommen.

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG durch den Senatsvorsitzenden. Ein Berichterstatter ist für diese Fälle nicht bestellt (vgl. § 155 Abs 4 SGG). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG.