Der Kläger hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Nach Beendigung des Berufungsverfahrens durch Rücknahme der Berufung ist vom Senat eine Kostengrundentscheidung zu treffen und der Streitwert festzusetzen.
I. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger als Unternehmer Beiträge zur land- und forstwirtschaftlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.
Das Sozialgericht (
Der Kläger hat gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 15.07.2008 zurückgenommen.
II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 155 Abs 2 Nr 5 SGG durch den Senatsvorsitzenden. Ein Berichterstatter ist für diese Fälle nicht bestellt (vgl. § 155 Abs 4 SGG). Nach der internen Geschäftsverteilung des 17. Senats endet die Bestellung des Berichterstatters mit der Abschlussverfügung des Vorsitzenden in der Hauptsache.
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