Der Antragstellerin stehen für die anlässlich der für den 09.08.2004 vorgesehenen ärztlichen Untersuchung bei Dr. R. R. entstandenen Aufwendung keine Entschädigung zu.
I. In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit der Antragstellerin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund ist Dr. R. R. mit Beweisanordnung vom 23.06.2004 gemäß §§ 103, 106 Abs.3 Nr.5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Diese hat anfänglich eine Untersuchung für den 12.07.2004 vorgesehen. Auf Wunsch der Antragstellerin ist der vorgesehene Untersuchungstermin auf den 09.08.2004 verlegt worden.
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