Die Entschädigung der Antragstellerin anlässlich der Wahrnehmung des Termines vor dem Bayer. Landessozialgericht in München am 15.02.2005 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 132,00 Euro festgesetzt. Eine weitergehende Entschädigung als die bereits bewilligte steht nicht zu.
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