Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten stritten um die Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), hilfsweise jeder anderen Form der Beihilfe für die Zeit ab 01.09.2011.
Die Beschwerdeführerin absolviert vom 01.09.2011 bis 28.02.2015 eine erneute Ausbildung. Sie hat beim Beschwerdegegner am 25.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, nicht aber eine BAB. Diesen Antrag lehnte der Beschwerdegegner mit Bescheid vom 25.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.09.2011 ab, da Auszubildende, deren Ausbildung nach dem
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|