LSG Bayern - Beschluss vom 31.08.2012
L 7 AS 601/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 24.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1592/12

LSG Bayern - Beschluss vom 31.08.2012 (L 7 AS 601/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/19216

LSG Bayern, Beschluss vom 31.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 601/12 B ER

DRsp Nr. 2012/19216

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. Juli 2012 abgeändert:

1.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit wird aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Versagungsbescheid vom 15.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.06.2012 wird längstens bis zur Bestandskraft in der Hauptsacheentscheidung angeordnet.

2.

Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller vom 01.07.2012 bis 30.11.2012, längstens bis zur Bestandskraft der Hauptsacheentscheidung, monatlich 262,- Euro zu gewähren.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Eilverfahrens in beiden Instanzen zu erstatten.

III.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. P. bewilligt. Ratenzahlungen sind nicht zu erbringen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner vorläufig Arbeitslosengeld II zu bezahlen hat oder ob er die Leistung wegen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der fraglichen Erwerbsfähigkeit gemäß § 66 SGB I vollständig versagen durfte.