Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 20.03.2012 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2012 angeordnet.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf EUR 44.546,35 festgesetzt.
I.
Verfahrensgegenstand ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruches gegen Beitragsnachforderungen aufgrund Betriebsprüfung infolge der "CGZP-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts.
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