Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 06.08.2010 wird auf 23,45 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem
In einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreit in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit erstellte der Antragsteller am 06.08.2010 auf Anfrage des Gerichts einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst etwas mehr als zwei Seiten.
Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 05.08.2010 einen Betrag in Höhe von 367,41 EUR (5 Stunden je 60,- EUR, Schreibgebühren: 3,75 EUR; Porto und Verpackung pauschal, Sachkosten: 5,- EUR; Umsatzsteuer: 58,66 EUR) in Rechnung.
Mit Schreiben vom 10.08.201 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG unter Hinweis darauf, dass ein Gutachten nicht verlangt worden sei, eine Entschädigung in Höhe von 27,20 EUR, die sich wie folgt aufschlüsselt:
Entschädigung für Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zu
§
Schreibgebühren für Original für angefangene 1.000 Anschläge 0,75 EUR = 5.238
Anschläge 3,75 EUR 2
Kopien 1,00 EUR
Porto 1,45 EUR
Insgesamt 27,20 EUR
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