LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2012
L 15 SF 229/10

LSG Bayern - Beschluss vom 31.07.2012 (L 15 SF 229/10) - DRsp Nr. 2012/18948

LSG Bayern, Beschluss vom 31.07.2012 - Aktenzeichen L 15 SF 229/10

DRsp Nr. 2012/18948

Tenor

Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 06.08.2010 wird auf 23,45 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreit in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit erstellte der Antragsteller am 06.08.2010 auf Anfrage des Gerichts einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst etwas mehr als zwei Seiten.

Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 05.08.2010 einen Betrag in Höhe von 367,41 EUR (5 Stunden je 60,- EUR, Schreibgebühren: 3,75 EUR; Porto und Verpackung pauschal, Sachkosten: 5,- EUR; Umsatzsteuer: 58,66 EUR) in Rechnung.

Mit Schreiben vom 10.08.201 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG unter Hinweis darauf, dass ein Gutachten nicht verlangt worden sei, eine Entschädigung in Höhe von 27,20 EUR, die sich wie folgt aufschlüsselt:

Entschädigung für Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zu

§ 10 Abs.1 JVEG 21,00 EUR

Schreibgebühren für Original für angefangene 1.000 Anschläge 0,75 EUR = 5.238

Anschläge 3,75 EUR 2

Kopien 1,00 EUR

Porto 1,45 EUR

Insgesamt 27,20 EUR