Auf die Beschwerde vom 16.08.2012 wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 31.07.2012 abgeändert und der Gegenstandswert der Klage bis einschließlich 13.10.2010 auf 10.294,79 EUR sowie ab dem 14.10.2010 auf 5.567,30 EUR und der Streitwert der Klage auf 10.294,79 EUR festgesetzt.
II.Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Gegenstandswertfestsetzung einer zurückgenommenen Klage.
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