LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2012
L 11 AS 52/12 NZB
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 446/10

LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2012 (L 11 AS 52/12 NZB) - DRsp Nr. 2012/3734

LSG Bayern, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 52/12 NZB

DRsp Nr. 2012/3734

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.11.2011 - S 10 AS 446/10 - abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

Die Berufung war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Es ist davon auszugehen, dass noch eine erhebliche Anzahl von streitigen Verfahren hinsichtlich der vorliegenden Rechtsfrage anhängig ist. Zudem hat das Bundessozialgericht noch über ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31.03.2011 - L 3 AS 140/09 - zu entscheiden, das LSG hatte die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 17.11.2008 - S 19 AS 91/06 - aufgehoben.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.