I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.11.2011 - S
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.
Die Berufung war zuzulassen, denn die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Es ist davon auszugehen, dass noch eine erhebliche Anzahl von streitigen Verfahren hinsichtlich der vorliegenden Rechtsfrage anhängig ist. Zudem hat das Bundessozialgericht noch über ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 31.03.2011 - L 3 AS 140/09 - zu entscheiden, das LSG hatte die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig vom 17.11.2008 - S
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, nachdem über die Kosten im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden ist.
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