LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2012
L 10 AL 365/11 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 19.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 469/11

LSG Bayern - Beschluss vom 31.01.2012 (L 10 AL 365/11 B ER) - DRsp Nr. 2012/3733

LSG Bayern, Beschluss vom 31.01.2012 - Aktenzeichen L 10 AL 365/11 B ER

DRsp Nr. 2012/3733

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.12.2011 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2011 angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Die Antragstellerin (ASt) beantragte im Hinblick auf die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses als kaufmännische Mitarbeiterin bei der Fa. B. GmbH bei der Antragsgegnerin (Ag) Alg, welches ihr ab 28.07.2011 bewilligt wurde. Im Rahmen der Antragstellung hat die ASt die Frage nach einer Einschränkung im Hinblick auf bestimmte Beschäftigungen oder in zeitlicher Hinsicht aus gesundheitlichen Gründen verneint.

Anlässlich eines Beratungsgesprächs am 22.08.2011 gab die ASt nach einem Vermerk der Ag an, sie könne eine kaufmännische Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben und werde bei dieser Tätigkeit nicht glücklich. Sie tendiere zu einer Tätigkeit als Rettungsassistentin oder Hebamme.