I. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 29. Dezember 2010 gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 28. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gesetzlich Krankenversicherte der Antragsgegnerinnen über den 31.12.2010 hinaus mit Stomaartikeln als Leistungserbringer versorgen zu dürfen.
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