Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. Juni 2012 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) beantragt, die Antragsgegnerin anzuweisen, die ihm zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sofort auf das bereits benannte Bankkonto seines Freundes anzuweisen.
Das Sozialgericht hat den Bf. zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 22. Juni 2012 geladen und das persönliche Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000.- EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. Sie ist dem Bf. durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 14. Juni 2012 zugestellt worden.
Der Bf. ist zu dem Termin nicht erschienen. Der Kammervorsitzende hat festgestellt, dass der Bf. ordnungsgemäß geladen ist und sich die Verhängung eines Ordnungsgeldes vorbehalten. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.
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