LSG Bayern - Beschluss vom 30.08.2010
L 5 R 489/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 25.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5026/10

LSG Bayern - Beschluss vom 30.08.2010 (L 5 R 489/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20542

LSG Bayern, Beschluss vom 30.08.2010 - Aktenzeichen L 5 R 489/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20542

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 15.957,05 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller betreibt einen Holzfälle- und Rückebetrieb. Im einstweiligen Rechtsschutz begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. März 2010 in der Gestalt des zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheides vom 22. Juni 2010. Zwischen den Beteiligten ist noch streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 47.871,16 Euro (eingeschlossen Säumniszuschläge in Höhe von 7.428,50 Euro).