LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2012
L 5 R 267/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 47 R 286/12

LSG Bayern - Beschluss vom 30.07.2012 (L 5 R 267/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/16991

LSG Bayern, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen L 5 R 267/12 B ER

DRsp Nr. 2012/16991

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschuss des Sozialgerichts München vom 2. März 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten auch der Beschwerde.

III.

Der Streitwert wird auf 109.696,69 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt die Herstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Beitragsnachforderung auf Grund Betriebsprüfung.

I.