Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 21.09.2010 wird nicht gewährt.
II.Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Untersuchungstermins 21.09.2010 wird auf 0,- EUR festgesetzt.
I.
Streitig ist die Entschädigung des Antragstellers für sein Erscheinen bei einem vom Gericht angeordneten Begutachtungstermin.
Am 21.09.2010 wurde der Antragsteller auf gerichtliche Anordnung in A-Stadt begutachtet. Der Antragsteller reiste zur Begutachtung von seinem Wohnort in Italien an.
Mit Schreiben vom 19.04.2012 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für sein Erscheinen beim Termin am 21.09.2010; er bat, einen Pauschalbetrag für die Unterkunft zu erstatten.
Die Kostenbeamtin des Bayerischen Landessozialgerichts lehnte mit Schreiben vom 16.05.2012 eine Entschädigung wegen Fristversäumnis ab.
Mit Schreiben vom 11.07.2012 haben die Bevollmächtigten des Antragstellers eine richterliche Entscheidung zur Festsetzung der Entschädigung gemäß §
II.
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