I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29.02.2012 - S
II. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
I. Streitig ist die Überprüfung der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Der Beklagte bewilligte den Klägerinnen Alg II u.a. für die Zeit vom 13.03.2008 bis 30.06.2008 (Bescheid vom 13.03.2008). Nachdem der Beklagte vom Zufluss von Ehegattenunterhalt bei der Klägerin zu 1. erfahren hatte, hob er mit Bescheid vom 13.11.2009 die Bewilligung von Alg II an die Klägerinnen teilweise auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von insgesamt 545,00 EUR (522,51 EUR von der Klägerin zu 1. und 22,49 EUR von deren Tochter, der Klägerin zu 2., die von der Klägerin zu 1. gesetzlich vertreten werde). Den Antrag auf Überprüfung dieses Bescheides vom 06.04.2010 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2010 ab.
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