Auf die Beschwerden der Staatskasse werden die Beschlüsse des Sozialgerichts München vom 16. Juli 2012 (
Auf die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht München vom 2. Mai 2012 (S 36 AL 1154/08) werden für das Verfahren S 36 AL 1154/08 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 250 EUR und eine Terminsgebühr in Höhe von 150 EUR festgesetzt.
III.Im Übrigen wird die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Juli 2012 (
Die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Sozialgericht München vom 2. Mai 2012 (S 36 AL 1269/08) wird zurückgewiesen.
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