I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) streitig. Insbesondere beantragt der Beschwerdeführer (Bf) ihm im Wege der einstweiligen Anordnung folgende Leistungen zu gewähren:
1. Mindestens 800,00 EUR zum Einkauf von gepflegter Kleidung für einen potentiellen Arbeitsplatz (Antrag vom 29.08.2008).
2. Mindestens die Gewährung von 1.500,00 EUR zur Wohnungsbeschaffung und für Umzugskosten einschließlich Montage (weiterer Antrag vom 23.09.2008).
3. Mindestens 1.250,00 EUR für die Anschaffung eines günstigen Küchenblocks einschließlich Montage (weiterer Antrag vom 23.09.2008).
4. Die Gewährung eines erhöhten Regelsatzes von mindestens 700,00 EUR (Antrag vom 13.02.2008).
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