I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 01.07.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Rechtsstreit betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II im Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 30.09.2008.
Auf einen Fortzahlungsantrag des Klägers (Kl.) vom 19.02.2008 für die Zeit ab dem 01.03.2008 versagte die Beklagte (Bekl.) mit Bescheid vom 18.03.2008 die Gewährung von Arbeitslosengeld II vollständig mit der Begründung, dass die geforderten Kontoauszüge nicht vorgelegt worden seien. Dagegen legte der Kl. am 25.03.2008 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 11.11.2008 bewilligte die Bekl. dem Kl. Leistungen für die Zeit ab 01.10.2008, nachdem er Kontoauszüge der H.bank vorgelegt hatte.
Den Widerspruch gegen den Versagungsbescheid vom 18.03.2008 wies die Bekl. mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2009 zurück.
Am 23.02.2009 hat der Kl beim Sozialgericht München (
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