LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010
L 11 AS 630/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 304/10

LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010 (L 11 AS 630/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/607

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 630/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/607

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 02.07.2010 (Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und die Forderung nach Erstattung überzahlter Leistungen.

Mit Bescheid vom 30.09.2008 hob die Antragsgegnerin (Ag) die Bewilligung von Alg II für die zurückliegenden Zeiträume auf. Trotz seines Widerspruches vom 20.10.2008 hiergegen wurde der Antragsteller (ASt) von der Ag zur Erstattung aufgefordert und gemahnt (Schreiben vom 30.09.2008, 02.11.2008 und 11.01.2009). Auf seinen Antrag vom 27.01.2009 auf Aussetzung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides reagierte die Ag ebenso wenig wie auf Nachfragen des Forderungsmanagements der Ag an diese vom 10.11.2008 und 12.02.2009. Vielmehr wurde der ASt mit Schreiben vom 09.05.2009 erneut gemahnt.