Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2010 wird verworfen.
I. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (
Dagegen haben die Kläger Beschwerde bzw. Gegenvorstellung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten alle geforderten Unterlagen vorgelegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.
Vorliegend hat das
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