LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010
L 11 AS 437/10 B PKH
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 992/09

LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010 (L 11 AS 437/10 B PKH) - DRsp Nr. 2011/606

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 437/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/606

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2010 wird verworfen.

Gründe:

I. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 18.05.2010 abgelehnt. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht worden. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen haben die Kläger Beschwerde bzw. Gegenvorstellung zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Sie hätten alle geforderten Unterlagen vorgelegt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen.

Vorliegend hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mangels Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. ungenügender Beantwortung diesbezüglich gestellter Fragen abgelehnt. Die hinreichende Erfolgsaussicht hat es nicht geprüft.