LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010
L 10 AL 283/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 251/09

LSG Bayern - Beschluss vom 29.10.2010 (L 10 AL 283/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/604

LSG Bayern, Beschluss vom 29.10.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 283/10 B ER

DRsp Nr. 2011/604

I. Es wird festgestellt, das der Rechtsstreit L 10 AL 106/10 B ER RG durch die Erledigterklärung des Antragstellers vom 17.09.2010 erledigt ist.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig ist, ob das Verfahren L 10 AL 106/10 B ER RG durch die Erklärung des Antragstellers im Erörterungstermin vom 17.09.2010 erledigt ist.

Gegen den Beschluss des Senates vom 29.03.2010 - L 10 AL 13/10 B ER - hat der Antragsteller Anhörungsrüge erhoben und eine Berichtigung des Beschlusses vom 17.09.2010 gefordert (L 10 AL 106/10 B ER RG). Im Erörterungstermin vom 17.09.2010 hat er erklärt: "Das Landessozialgerichtliche Verfahren L 10 AL 106/10 B ER RG soll vollständig erledigt sein." Diese Erklärung ist ihm vorgelesen und von ihm genehmigt worden.

Mit Schreiben vom 12.10.2010 hat er diese Erklärung zurückgenommen. Ein Erörterungstermin dürfe kein "Klagerücknahmeerzwingungstermin" sein, darauf sei jedoch der Erörterungstermin hinausgelaufen. Er habe die Ausführungen des Gerichts im Erörterungstermin zum Teil nicht verstanden und auch überraschende Informationen erhalten. Vom SG sei der Sachverhalt verfälscht worden.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Senates L 10 AL 106/10 B ER RG und L 10 AL 13/10 B ER Bezug genommen.