LSG Bayern - Beschluss vom 29.07.2013
L 11 AS 399/13 RG
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1252/12

LSG Bayern - Beschluss vom 29.07.2013 (L 11 AS 399/13 RG) - DRsp Nr. 2013/20175

LSG Bayern, Beschluss vom 29.07.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 399/13 RG

DRsp Nr. 2013/20175

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 10.06.2013 im Verfahren L 11 AS 183/13 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragstellerin (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 10.06.2013. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth (SG) vom 25.02.2013 zurückgewiesen.

Die ASt bezieht zusammen mit ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 12.12.2012 hat sie beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner (Ag) gestellt (Az: S 14 AS 1197/12 ER) und die Übernahme der von der Energieversorgung A-Stadt GmbH (ESM) geltend gemachten Heizkosten beantragt. Im Rahmen des Erörterungstermins am 18.12.2012 schlossen die Beteiligten einen Vergleich und erklärten darin u.a. den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Der Vergleich wurde den Beteiligten vorgelesen und von ihnen genehmigt.