Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichtes vom 10.06.2013 im Verfahren L 11 AS 183/13 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Antragstellerin (ASt) wendet sich gegen einen Beschluss des Senates vom 10.06.2013. Mit diesem Beschluss hat der Senat die Beschwerde gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth (
Die ASt bezieht zusammen mit ihrem Ehemann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 12.12.2012 hat sie beim
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