Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Ziffer II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.03.2013 aufgehoben. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth bewilligt und Rechtsanwältin B., A-Stadt, beigeordnet.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Streitig war die darlehensweise Übernahme von Mietschulden im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes.
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