I. Die (Nichtzulassungs-) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.04.2012 - S 17/13 AS 1374/11 ER - wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist die Minderung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012.
Mit Bescheiden vom 17.10.2011 und 27.10.2011 minderte der Antragsgegner (Ag) das dem Antragsteller (ASt) mit Bescheid vom 14.09.2011 bewilligte Alg II für die Zeit vom 01.11.2011 bis 31.01.2012 um jeweils 30 vH (insgesamt 218,40 EUR monatlich). Dagegen legte der ASt Widerspruch ein.
Beim Sozialgericht Bayreuth (
Dagegen hat der von einem Bevollmächtigten vertretene ASt ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
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