I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Im Verfahren S 12 P 41/02 stritten die Beteiligten darüber, ob die außerordentliche Kündigung des zwischen dem Kläger und den Beklagten, den Landesverbänden der Pflegekassen, am 01.05.1998 gemäß § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geschlossenen Versorgungsvertrags zum 30.06.2002 rechtmäßig war. Die Beklagten hatten den Vertrag am 05.06.2002 gekündigt, mit der Begründung, der Kläger habe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Der Kläger wandte ein, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, da es sich um Verstöße handle, die sich finanziell nur geringfügig auswirkten.
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