LSG Bayern - Beschluss vom 29.03.2012
L 11 AS 150/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1336/11

LSG Bayern - Beschluss vom 29.03.2012 (L 11 AS 150/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8725

LSG Bayern, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 150/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8725

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.02.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Streitig sind im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes insbesondere höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der Antragsteller (ASt) leidet an Diabetes mellitus und Neurodermitis. Bis einschließlich März 2010 berücksichtigte der Antragsgegner (Ag) einen Mehrbedarf für Ernährung iHv 25,56 EUR. Die Unterkunftskosten des ASt betragen monatlich 474 EUR (358 EUR Rohmiete, 101 EUR kalte Nebenkosten und 15 EUR Kaltwasser), für Heizkosten inklusive Warmwasserzubereitung muss er nach eigenen Angaben monatlich 89 EUR als Abschlag zahlen. Hinsichtlich der Unterkunftskosten wies der Ag mit Schreiben vom 26.10.2010 und am 09.11.2010 darauf hin, diese lägen über der Mietobergrenze von 356 EUR und würden in tatsächlicher Höhe nur noch für sechs Monate übernommen. Im Hinblick auf vom ASt nachgewiesene Umzugsbemühungen berücksichtige der Ag bis einschließlich September 2011 die tatsächlichen Mietkosten (Bescheid vom 24.03.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21.04.2011 und 12.05.2011).