I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 1. Februar 2010 im Verfahren L 2 R 663/09 B wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller lehnte in dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Az.: S
Mit Schriftsatz vom 8. März 2010 hat der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. Er habe im Rahmen des Ablehnungsgesuchs dargelegt, dass der Gutachter zur Begründung der angeblichen Aggravation Zustände behauptet habe, die er nicht wie vom Sachverständigen behauptet mitgeteilt habe. Dies habe er durch das Angebot der Zeugin K. A. unter Beweis gestellt. Der Gutachter habe nämlich Aussagen zu seinem Nachteil hinzugefügt. Eine Objektivität des Sachverständigen sei nicht erkennbar, so dass eine Befangenheit anzunehmen sei. Da der Beschluss diesen Vortrag und das Beweisangebot nicht anspreche, sei das rechtliche Gehör verletzt. Wenn der Senat der schriftlichen Zeugenerklärung nicht folge, hätte er eine entsprechende Einvernahme in die Wege leiten müssen.
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