LSG Bayern - Beschluss vom 28.08.2012
L 7 AS 527/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 51 AS 1506/12

LSG Bayern - Beschluss vom 28.08.2012 (L 7 AS 527/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/18946

LSG Bayern, Beschluss vom 28.08.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 527/12 B ER

DRsp Nr. 2012/18946

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist der Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes II des Antragstellers für die Monate Juni, Juli und August 2012 wegen einer weiteren wiederholten Pflichtverletzung.

Der 1965 geborene Antragsteller bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Er lebt in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau und ihren 1990 und 2001 geborenen Kindern.

Mit Bescheid vom 14.04.2011 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers um 30 % der Regelleistung abgesenkt. Mit Bescheid vom 24.10.2011 wurde das Arbeitslosengeld II des Antragstellers wegen einer weiteren Pflichtverletzung um 60 % der Regelleistung abgesenkt.

Zuletzt wurden der Familie mit Bescheid vom 20.02.2012 Leistungen für die Zeit von März bis einschließlich August 2012 bewilligt. Angerechnet wurde Einkommen mehrer Familienmitglieder. Für den Antragsteller selbst wurde ein Betrag von monatlich 409,57 Euro bewilligt. Auf jedes Familienmitglied entfielen monatlich ca. 182,- Euro an Kosten für Unterkunft und Heizung.