LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2010
L 9 AL 497/05
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 40 AL 1376/01

LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2010 (L 9 AL 497/05) - DRsp Nr. 2010/17443

LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 497/05

DRsp Nr. 2010/17443

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.11.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung der Beklagten, zu seinen Gunsten auch rückwirkend Arbeitslosengeld und Anschlussarbeitslosenhilfe höher zu bemessen.

1. Der 1938 in Ungarn geborene Kläger war ab 06.11.1989 bis Ende 1991 als Hilfskraft bei der Firma A. GmbH, A-Stadt, auf Grund mündlicher Absprachen und ohne schriftlichen Arbeitsvertrag tätig. Aus dieser Beschäftigung bewilligte die Beklagte dem Kläger nach persönlicher Arbeitslosmeldung vom 20.08.1992 ab diesem Tag Arbeitslosengeld und später Anschluss-Arbeitslosenhilfe. Die Leistungen berechnete die Beklagte nach dem am 02.04.1994 von der Arbeitgeberin für die letzten drei Beschäftigungsmonate Oktober, November und Dezember 1991 bescheinigten Monatsbrutto von DM 1.648,79 (Bescheide vom 07., 09., 14. und 15. 06.1994 - jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.08.1994). Dieser Betrag entsprach den vom Kläger vorgelegten Bezüge-Abrechnun-gen für die Monate Juli bis Dezember 1991.