LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2010
L 10 AL 138/10 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 358/06

LSG Bayern - Beschluss vom 28.06.2010 (L 10 AL 138/10 NZB) - DRsp Nr. 2010/14306

LSG Bayern, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 138/10 NZB

DRsp Nr. 2010/14306

I. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.04.2010 abgeändert und die Berufung zugelassen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgeführt.

Gründe:

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Fahrtkosten und die Erstattung überzahlter Leistungen von zumindest mehr als 8,30 EUR, wobei die Beklagte eine Erstattung von 761,60 EUR begehrt. Die Berufungssumme von 750,00 EUR wird damit jedenfalls überschritten.

Es kann daher offen gelassen werden, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die zuständige Richterin weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen hat, obwohl sie wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Hinweise:

nicht rechtskräftig

Vorinstanz: SG Bayreuth, vom 22.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 358/06