Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I. Am 14.08.2008 hat das Sozialgericht Nürnberg die Beklagte verurteilt, Altersrente ab 01.09.2007 unter Berücksichtigung der Zeiten vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 und vom 26.09.1967 bis 31.12.1971 als nachgewiesene Beitragszeit zu zahlen. Es handele sich nicht nur um glaubhaft gemachte Zeiten.
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Zeiten seien nur zu 5/6 zu berücksichtigen.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des
Der Kläger hat vorgetragen, ein nicht zu ersetzender Nachteil für die Beklagte liege nicht vor. Er sei verheiratet und seine Ehefrau habe eigenes Einkommen.
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
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