LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2012
L 7 AS 131/12 B ER
Vorinstanzen:
SG München, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 2820/11

LSG Bayern - Beschluss vom 28.03.2012 (L 7 AS 131/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/8724

LSG Bayern, Beschluss vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 131/12 B ER

DRsp Nr. 2012/8724

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für einen Wäscheservice und für Verbandsmaterial.

Der 1951 geborene Antragsteller bezieht seit dem Jahr 2009 laufend Arbeitslosengeld II. Er ist schwer behindert mit einem Grad der Behinderung von 60 mit Merkzeichen "G". Er wohnt in A-Stadt. Die Wohnung des Antragstellers verfügt weder über einen Waschmaschinenanschluss noch über eine vom Vermieter gestellte Gemeinschaftswaschmaschine. Bereits mit Schreiben vom 07.04.2010 erklärte der Antragsgegner die Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine.

Seit Mai 2010 machte der Antragsteller beim Antragsgegner wiederholt die Übernahme der Kosten für einen Wäscheservice geltend.