Die Beschwerde des Antragstellers vom 29.09.2008 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller (ASt) und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau sowie deren gemeinsame Tochter beziehen seit 03.02.2005 Arbeitslosengeld II (Alg II).
Am 11.09.2007 schlossen der ASt und die Antragsgegnerin (Ag) eine Eingliederungsvereinbarung ab, die u.a. vorsah, dass die Ag den ASt durch eine individuelle Hilfestellung zur Optimierung der selbstständigen Tätigkeit (Maßnahme Selbstständigkeitscheck beim BfZ W.) fördern werde.
Am 27.06.2008 hat der ASt Klage (S 10 AS 740/08) zum Sozialgericht Nürnberg (
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