Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 19. Dezember 2011 aufgehoben.
II.Die Kosten für das am 12. März 2010 erstattete Gutachten des Dr. S. sind aus der Staatskasse zu erstatten.
III.Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
I.
Die Beschwerde betrifft die Kostenübernahme für ein Sachverständigengutachten, das auf Antrag des Klägers und Beschwerdeführers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt wurde.
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