LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2014
L 11 AS 94/14 NZB
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 275/12

LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2014 (L 11 AS 94/14 NZB) - DRsp Nr. 2014/7589

LSG Bayern, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 94/14 NZB

DRsp Nr. 2014/7589

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Übernahme höherer Unterkunftskosten durch den Beklagten ab 01.04.2012 (bis 30.06.2012).

Bezüglich der den Kläger ab 01.04.2012 angekündigten Mieterhöhung um 16,07 EUR begehrte dieser eine Zusicherung des Beklagten dahingehend, dass dieser die Mieterhöhung im Rahmen der Unterkunfts- und Heizungskosten übernehme. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 07.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2012 ab. Im Rahmen eines Weiterzahlungsantrages bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 02.12.2011 in der Fassung des Bescheides vom 22.02.2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keinen Widerspruch ein.