LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2014
L 11 AS 91/14 B PKH
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 10.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1193/11

LSG Bayern - Beschluss vom 27.03.2014 (L 11 AS 91/14 B PKH) - DRsp Nr. 2014/7588

LSG Bayern, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 91/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/7588

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 10.01.2014 wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG).

Gegen einen zum Gegenstand eines bereits laufenden Widerspruchsverfahrens gewordenen Änderungsbescheid vom 19.07.2011, der eine Herabsetzung der bewilligten Heizkosten um 16,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2011 bis 31.12.2011 enthält, legte der Beschwerdeführer entgegen der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung erneut Widerspruch ein, den der Beschwerdegegner mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2011 verwarf. Dagegen hat der Beschwerdeführer Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von PKH begehrt. Mit Beschluss vom 10.01.2014 hat das SG die Bewilligung von PKH abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe wegen anderweitiger Rechtshängigkeit nicht. Dieser Beschluss sei unanfechtbar.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und zudem die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren begehrt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat er keine Ausführungen gemacht.