LSG Bayern - Beschluss vom 27.02.2013
L 16 AS 47/13 B ER
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 669/12

LSG Bayern - Beschluss vom 27.02.2013 (L 16 AS 47/13 B ER) - DRsp Nr. 2013/5814

LSG Bayern, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 16 AS 47/13 B ER

DRsp Nr. 2013/5814

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 02.01.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin (Bf) macht im Beschwerdeverfahren weitere Unterkunftskosten in Höhe von 35,20 EUR monatlich für die Monate November 2012 bis April 2013 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend, sowie erstmals im Beschwerdeverfahren die Übernahme von rückständigen Unterkunftskosten in Höhe von drei Monatsmieten von insgesamt 1290 EUR.

Die Bf bezieht zusammen mit ihrem Ehemann, mit dem sie in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch, Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beschwerdegegner (Bg). Sie bewohnt eine 80 m2 große Unterkunft, für die sie 400 EUR Kaltmiete und 30 EUR Nebenkosten monatlich bezahlt.