Der Antrag der Beklagten, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.06.2008 auszusetzen, wird abgelehnt.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I. Am 30.06.2008 hat das Sozialgericht Würzburg (
Dagegen hat die Beklagte Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Als Verweisungstätigkeiten kämen eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter, Registrator und Kundendienstberater im Kfz-Handel in Betracht.
Zudem hat die Beklagte beantragt, die Vollstreckung aus dem Urteil des
II. Der statthafte Aussetzungsantrag ist zulässig.
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